Die
anfallenden Kosten werden im Anschluß an die jeweilige Therapiestunde
beglichen.
Von
den gesetzlichen Kassen werden Behandlungen für ganzheitliche Psychotherapie
leider nur in Ausnahmefällen erstattet. Je nach Vertragsvereinbarungen ist
eine Erstattung durch Zusatzversicherungen und Privatversicherungen möglich.
Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Versicherung.
Erfolgsaussichten auf Erstattung durch die gesetzliche Krankenkasse bestehen meist, wenn Sie nachweisen können, dass Sie
in den nächsten 2-3 Monaten keinen Therapieplatz bei einem kassenzugelassenen Vertrags-therapeuten in Ihrer Nähe bekommen,
Ihr(e) Therapeut(in) muss allerdings die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde
nachweisen können. Die Praxis
für ganzheitliche Psychotherapie (§1 HPG) ist selbstverständlich
im Besitz dieser Erlaubnis.
Der § 13 Abs. 3 SGB V Sozialgesetzbuch gibt folgende Regelung vor: „Konnte die
Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder
hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für
die selbst beschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der
Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung
notwendig war.“
Die gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, die Versorgung der
Versicherten sicherzustellen.
Für den Nachweis notieren Sie sich
bitte Namen und Adressen und Tag der Anfrage, der von Ihnen kontaktierten
Kassen-Vertrags-therapeuten, die keinen Therapieplatz in naher Zukunft anbieten können.
Reichen Sie die Liste zusammen mit einem entsprechenden Schreiben und dem
Betreff: "Antrag auf Kostenübernahme einer ganzheitlichen
Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz gemäß
§ 13 Abs 3 SGB V" bei Ihrer Kasse ein.
Die Kosten werden erst ab
Erstattungsdatum übernommen.
Sie müssen deshalb bei Ihrer Krankenkasse vor Beginn der Therapie einen
Antrag auf Kostenerstattung stellen.
Sollten Sie aber nicht solange warten können, dann ist zu überlegen, ob Sie
die Therapie sofort beginnen und bis zur Kostenübernahme die Therapiestunden
aus eigener Tasche übernehmen.
Übrigens!
Therapiekosten, die Sie
aus eigener Tasche bezahlen, können Sie steuerlich geltend machen. Sie werden
als außergewöhnliche Belastung anerkannt ( § 13 Abs. 3 SGB V).
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